Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben hat, ein für ihn ungünstiges Urteil nötigenfalls ans Obergericht und sodann ans Bundesgericht zu ziehen. Daraus erhellt ohne Weiteres, dass es auch für die Frage der Zulässigkeit der Berufungserklärung allein durch den amtlichen Verteidiger nicht entscheidend sein kann, ob sich der Beschuldigte vor Vorliegen des begründeten Urteils – hier z.B. im Vorverfahren – dahingehend geäussert hatte, ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen. Denn eine solche Äusserung oder Instruktion konnte sich, da noch keine schriftliche Begründung vorlag, nicht auf die Erklärung der Berufung auswirken.