Erfolgt nach der Zustellung des begründeten Entscheids keine Berufungserklärung bzw. wird die vor Vorliegen des begründeten Entscheids ergangene Berufungserklärung nicht erneuert, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben hat, ein für ihn ungünstiges Urteil nötigenfalls ans Obergericht und sodann ans Bundesgericht zu ziehen.