2020, N. 6 zu Art. 382 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zur Art. 382 StPO). Daraus folgt, dass auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf, wenn bereits im Zeitpunkt der Berufungserklärung kein aktueller Aufenthaltsort des Beschuldigten ermittelt bzw. kein Kontakt mehr mit ihm hergestellt und -3- deshalb eine Genehmigung der Rechtsmittelerklärung auch nicht nachgereicht werden kann. Ohne eine solche – mindestens nachträgliche – Genehmigung ist eine Stellvertretung im Berufungsverfahren nicht möglich.