2.2. Durch die Ergreifung eines Rechtmittels gegen ein Strafurteil werden höchstpersönliche Rechte des Beschuldigten tangiert, die eine tatsächliche Vertretung nicht zulassen und deshalb das vorgängige Einverständnis oder die nachträgliche Genehmigung des Beschuldigten erfordern (HAEFELIN, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich 2010, S. 62). Mithin kann ein Verteidiger ein Rechtsmittel nur mit dem Willen, nicht aber gegen den Willen des Beschuldigten ergreifen (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 128 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art.