2. 2.1. Dem Obergericht ist nicht bekannt, wo sich der Beschuldigte zurzeit aufhält. Sein aktueller Aufenthaltsort dürfte im Kosovo sein. Es liegt mithin keine Adresse vor, an welche eine Vorladung zugestellt werden könnte. Der amtliche Verteidiger konnte ebenfalls seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten herstellen. Deshalb war es dem amtlichen Verteidiger auch nicht möglich, das begründete erstinstanzliche Urteil mit dem Beschuldigten zu besprechen. Der amtliche Verteidiger hat somit die Berufung nach Vorliegen des begründeten Urteils ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten erklärt.