6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'235.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. - 27 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)