6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 29'902.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'769.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt.