5.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, für - 26 - das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'300.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'725.05 sofort zurückverlangt. 5.4. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.