4. 4.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ hinsichtlich des natürlich und adäquat kausal auf die Schändung, die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind zurückzuführenden Schadens dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig ist. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2018 zu bezahlen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.