6.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'769.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, der sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet, sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'235.75 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist.