Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, der über namhafte Vermögenswerte verfügt, zu ¾ mit Fr. 1'725.05 sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.4. Der Privatklägerin sind im Berufungsverfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden. Es kann dazu auf die Verfügung vom 31. Mai 2023, mit welcher ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgewiesen worden ist, verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen zur Notwendigkeit gelten auch für eine erbetene Rechtsvertretung. Ihr ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.