Abzustellen ist auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an einen Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Dem Beschuldigten ist somit – unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) – eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'500.00 auszurichten. 5.3. Die frühere amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung gestützt auf die von ihr am 14. März 2023 eingereichte Kostennote mit Fr. 2'300.05 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).