5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte somit Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang von ¼ seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch die freigewählte Verteidigerin Rechtsanwältin Renate Senn (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT).