Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft, welche mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 9 auf 13 Jahre beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe auf 10 Jahre erhöht wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten die - 23 - obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'750.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.