97 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 98 lit. b StGB) nicht verstrichen. 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verurteilen. Bei diesem Strafmass fällt der (teil-)bedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 und Art. 43 StGB).