lit. e StGB) ist eine Strafmilderung vorgesehen, wenn ihre Verfolgung bei Anwendung der ordentlichen Fristen verjährt wäre (Art. 101 Abs. 2 StGB). Die sexuellen Übergriffe erstreckten sich über einen Zeitraum von 8 Jahren, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sich der Beschuldigte seit dem ersten Vorfall im Jahre 2008 wohlverhalten hat. Vielmehr verging er sich während dieser Zeitspanne wiederholt an A._____, wobei der letzte Vorfall im Jahre 2016 erfolgte. Eine Strafmilderung kommt bereits aus diesem Grund nicht infrage. Im Übrigen wären im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zwei Drittel der Verjährungsfrist (Art. 101 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 2 StGB i.V.m.