Mit einer Ausfertigungsdauer von rund 6 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die hierfür massgebenden Fristen somit überschritten. Zwar ist das vorinstanzliche Urteil mit 185 Seiten sehr umfangreich ausgefallen, es handelte sich aber weder um eine besonders komplexe Angelegenheit noch um einen aussergewöhnlich umfassenden Straffall. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Insgesamt rechtfertigt die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten.