Im Weiteren beträgt die Frist für die Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 22. November 2022. Mit einer Ausfertigungsdauer von rund 6 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die hierfür massgebenden Fristen somit überschritten.