Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft um zusätzliche Ressourcen ersucht hätte oder eine Abtretung an die Oberstaatsanwaltschaft geprüft worden wäre. Zwischen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2019 und dem vorinstanzlichen Urteil vom 17. Mai 2022 vergingen rund 2 ½ Jahre. Auch unter Berücksichtigung, dass ein Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet wurde und psychiatrische Gutachten eingeholt wurden, erscheint die Verfahrensdauer als zu lange. Im Weiteren beträgt die Frist für die Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage.