Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Vorinstanz sah eine solche dabei fälschlicherweise im Umstand der selbständigen Geschäftstätigkeit des Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.4). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit lediglich bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.