Der Beschuldigte hat sämtliche sexuellen Missbrauchshandlungen zum Nachteil von A._____ von Beginn an hartnäckig bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selber belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer hingegen nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts weder einsichtig noch reuig sein. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. - 20 -