3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was jedoch als Normalfall gilt und neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse – soweit ersichtlich – unauffällig. Der Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnissen und betreibt ein eigenes, rentables Coiffeurgeschäft.