Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit den vorgenannten Missbrauchshandlungen einhergingen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen ist. Das damit einhergehende Verschulden ist weitgehend mit den sexuellen Nötigungen und Schändungen abgegolten. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf insgesamt 12 Jahre.