Was die einzelnen Handlungen, deren Verwerflichkeit und Beweggründe des Beschuldigten sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zu den sexuellen Nötigungen sowie den Schändungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat verschiedene sexuelle Handlungen an und mit A._____ vorgenommen, wobei es auch zu gravierenden Eingriffen in Form von Oral- und Analverkehr und weiteren beischlafsähnlichen Handlungen gekommen ist. Dabei berührte er sie in unsittlicher Weise, liess sich von ihr stimulieren und stimulierte sie umgekehrt oral.