187 f. StGB) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (siehe Marginalie zu Art. 189 ff. StGB) geht, spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychischemotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen. - 19 -