Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der als sexuelle Nötigung und Schändung zu qualifizierenden Vorfälle aufgrund des damaligen Alters von A._____ zufolge echter Konkurrenz auch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (siehe Marginalie zu Art.