Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfüllung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass A._____ aufgrund - 18 - ihres damaligen Alters die Handlungen noch nicht richtig einordnen konnte, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.