Nach dem Dargelegten ist hinsichtlich der weiteren sexuellen Nötigungen bei einer Einzelbetrachtung von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von 15 Monaten bis 3 Jahren – jeweils abhängig von der Art und Intensität der sexuellen Nötigungshandlungen – auszugehen. Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen sexuellen Nötigungshandlungen besteht, als sie wiederholt zum Nachteil von A._____ begangen wurden.