Hinzu kommen weitere als sexuelle Nötigung zu qualifizierende Handlungen, wobei es sich durchwegs nicht nur um oberflächliche, flüchtige Berührungen handelte. Vielmehr liess sich der Beschuldigte von A._____ manuell befriedigen, streichelte ihr nacktes Gesäss, während er sich selbst befriedigte, drang mit dem Finger in ihre Vagina ein und stimulierte sie mit der Zunge. Die letzteren Erscheinungsformen sind dabei als beischlafsähnlich zu qualifizieren. - 17 - Insgesamt ist von einem äusserst schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle Integrität von A._____ auszugehen.