3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren sexuellen Nötigungshandlungen, die Schändungen sowie die sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche bei isolierter Betrachtung je Freiheitsstrafen als Einzelstrafen auszufällen wären, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.4.2.1. In Bezug auf die weiteren sexuellen Nötigungen ergibt sich Folgendes: