äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen sexueller Nötigungen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.