Die sexuelle Handlung geschah nicht etwa spontan, sondern wurde vom Beschuldigten systematisch angestrebt, indem er zunächst durch alltägliches und nicht sexualisiertes Verhalten die Nähe von A._____ suchte und dabei darauf achtete, dass die Kindsmutter nicht zu Hause war. Mithin hat er bewusst und gezielt das aufgrund der Verbindung zur Kindsmutter bestehende Vertrauensverhältnis und seine Autoritätsposition als faktischer Stiefvater schamlos ausgenutzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 30.Oktober 2023 E. 2.5).