teilweise blutete sie nach dem Analverkehr und hatte Mühe beim Stuhlgang. Ob die bei A._____ festgestellten Analfissuren vom gewaltsamen Eindringen verursacht wurden oder einer anderen Genese zuzuschreiben sind, konnte gutachterlich nicht mit Sicherheit geklärt werden. Daraus kann der Beschuldigte hingegen nichts zu seinen Gunsten ableiten; ebenso wenig aus dem Umstand, dass er keine physische Gewalt angewendet hat. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstands wirkt sich nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus.