Der Beschuldigte begann den Analverkehr an A._____ zu vollziehen, als diese rund 10 oder 11 Jahre alt war. Die anale Penetration ist im weiten Spektrum aller möglichen Handlungen eine der schwerwiegendsten Formen der sexuellen Nötigung mit entsprechend sehr hoher Eingriffsintensität. Demgemäss schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Integrität und damit einhergehend das Verschulden. A._____ empfand dabei Schmerzen, welche auch nach dem Vorfall für einige Tage persistierten; teilweise blutete sie nach dem Analverkehr und hatte Mühe beim Stuhlgang.