3.3. Die Tatbestände der Schändung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens – bei isolierter Betrachtung – für die Schändungen, die