Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. - 14 - 3. 3.1. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von A._____ schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.