Den ersten Vorfall im Tessin und die sexuellen Handlungen vor dem Computer bis Herbst 2009 hat die Vorinstanz als Schändungen qualifiziert, da A._____ die sexuellen Handlungen als solche bis zu diesem Zeitpunkt nicht einzuordnen vermochte und daher altersbedingt urteilsunfähig war (vorinstanzliches Urteil E. C. 4.2.2.2). Da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen zwischen Herbst 2008/Frühling 2009 und Februar 2016 verübte und A._____ in diesem Zeitraum zwischen 7 und 14 ½ Jahre alt war, hat die Vorinstanz den Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind als gegeben erachtet (vorinstanzliches Urteil E. C. 4.1 ff.).