Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt rechtlich korrekt subsumiert. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. C. 4. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand der mehrfachen sexuellen Nötigung ab Herbst 2009 – als A._____ bezüglich der sexuellen Handlungen urteilsfähig war – durch das Streicheln des Gesässes, die Manipulationen am Penis und den Oral- und Analverkehr in Form der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt ist (vorinstanzliches Urteil E. C. 4.2 ff.).