Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1 und 2.3; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 f.; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.4.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen. 2.9. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte in einem Zeitraum von Herbst 2008 bis Februar 2016 an der minderjährigen A._____ im Sinne der Anklage mehrfach sexuell vergriffen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.