Entgegen dem Beschuldigten (Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin, S. 2) ist es schliesslich auch nicht so, dass die Anklage bezüglich der Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genüge. Der Anklagesachverhalt umschreibt die Zeit und den Ort der vorgeworfenen Tathandlungen so genau, wie dies vorliegend möglich war. So erscheint es angesichts der zwischen der Tat und der Anzeigeerstattung vergangenen Zeit von mehreren Jahren und des damaligen jungen Alters von A._____ nachvollziehbar, dass ihr die genaue zeitliche Einordnung der Ereignisse Schwierigkeiten bereitete.