Insoweit der Beschuldigte anführt, es erscheine unrealistisch und nicht nachvollziehbar, dass es in den Ferien zu sexuellen Übergriffen gekommen sein soll und A._____ trotz dessen mehrfach mit in die Ferien nach Ägypten und in die Türkei verreist sei und nicht aufbegehrt habe (Berufungsbegründung, S. 6 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass auch C._____ und teilweise noch weitere Personen mitverreist sind, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____ betreffend sexuelle Vorkommnisse nicht in Frage zu stellen, fanden derartige Handlungen doch jeweils im Hotelzimmer in Abwesenheit der übrigen Personen statt (UA act. 149 f.; GA act. 162 f.). Das fehlende Aufbegehren seitens A._____