bereits dargelegt, dass in Anbetracht der langen Zeitdauer, der Häufigkeit der Vorfälle und des jungen Alters von A._____ ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass nicht mehr alles erinnerlich ist. Gerade bei - 12 - Sexualdelikten im familiären Umfeld über eine gewisse Zeit hinweg kann denn auch nicht erwartet werden, dass das Opfer Buch führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.4 und 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.4) – was A._____ auch nicht gemacht hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13).