Ebenso ist der Einwand, dass A._____ bereits im Teenageralter ein «auffälliges Sexualverhalten» gepflegt habe, indem sie mit ihrem damaligen Freund intim verkehrt sei (Berufungsbegründung, S. 5), nicht stichhaltig und es ist auch nicht ersichtlich, was der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Erstens fanden die meisten, vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe während des Kindes- und frühen Jugendalters von A._____ statt. Zweitens ist allein der Umstand, dass sie mit einem gleichaltrigen Freund intim verkehrte, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit hinsichtlich des Stattfindens sexueller Übergriffe durch den Beschuldigten in Frage zu stellen.