Als haltlos erweist sich das Argument des Beschuldigten, die Aussagen von A._____ seien nicht glaubhaft, da beispielsweise der Whirlpool öffentlich einsehbar sei, weshalb es dort sicherlich nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen sein könne (Berufungsbegründung, S. 5). A._____ schilderte, dass beide während den sexuellen Handlungen nebeneinander gesessen seien und sie den Beschuldigten unter Wasser am Penis habe berühren müssen. Selbst wenn der Pool folglich von aussen einsehbar gewesen wäre, wären die entsprechenden Handlungen nicht als solche erkennbar gewesen.