2.8. Das Vorbringen des Beschuldigten, er sei mit A._____ nie allein gewesen, weshalb die sexuellen Handlungen erst gar nicht haben stattfinden können, überzeugt nicht. Die geschilderten sexuellen Handlungen dauerten nicht stundenlang. Sodann war C._____ auch nicht die ganze Zeit anwesend. So hat sie schlüssig ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr auf Nachfrage hin, was vorgefallen sei, vorgeworfen habe, sie sei ja nicht dabei gewesen, da sie dann gearbeitet habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19).