glauben könnte. Schliesslich sprechen die weiteren Umstände, unter welchen die Anzeige erfolgte, gegen ein Rachemotiv. Aktenkundig ist, dass sich A._____ zunächst Freunden (UA act. 235 ff.; UA act. 239 ff.; UA act. 243 ff.; UA act. 247 ff.; UA act. 251 ff.) und erst durch diese motiviert ihrer Mutter gegenüber öffnete (UA act. 219; GA act. 145). Ihre Mutter erstattete daraufhin Anzeige, wobei sie am 5. August 2016 um 23:03 Uhr die Kantonspolizei telefonisch kontaktierte (UA act. 135; GA act. 145). Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 8) sind keine Hinweise ersichtlich, dass A._____ durch das familiäre Umfeld zur Anzeige gedrängt oder falsch beeinflusst worden wäre.