Im Gegenteil sagte sie aus, er sei grundsätzlich lieb zu ihr gewesen und habe Rücksicht darauf genommen, dass sie noch nicht erwachsen gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass A._____ in der Lage wäre, Aussagen über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen Zeitraum von mittlerweile über 7 Jahren konstant zu schildern, zumal sie während dem gesamten Verfahren Gefahr liefe, erhebliche Widersprüche preiszugeben.