2.7. A._____ räumt Erinnerungslücken ein und verzichtet auf naheliegende Mehrbelastungen. Sie wirft dem Beschuldigten nicht vor, Vaginalverkehr an ihr verübt oder sie zu weiteren sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Der Beschuldigte habe es ihr gelassen, dass sie ein «normales» erstes Mal erleben könne (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Sie bezichtigt ihn auch nicht, ein besonders rohes Verhalten gezeigt zu haben oder dass es zu Gewaltanwendungen gekommen sei. Im Gegenteil sagte sie aus, er sei grundsätzlich lieb zu ihr gewesen und habe Rücksicht darauf genommen, dass sie noch nicht erwachsen gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13).