Auch gab A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung an, sie sei sich ziemlich sicher, das von ihr Geschilderte auch tatsächlich erlebt zu haben, ansonsten sie nicht wüsste, wie es sich anfühle, wie es gewesen sei und wie es geschmeckt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). So habe der Beschuldigte bspw. viel Rotwein getrunken; wenn sie diesen Geruch heute rieche, lösche es ihr ab (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7).