Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung besuchte sie eine Maltherapie, in deren Rahmen auch die angeklagten sexuellen Übergriffe angegangen worden sind (GA act. 149 ff.). In diesem Zusammenhang kann eine mögliche Beeinflussung ihres Erinnerungsvermögens bzw. Aussageverhaltens durch autosuggestive Prozesse oder fremdsuggestive Einwirkungen Dritter weitgehend ausgeschlossen werden, da sie die Therapie am 6. März 2018 (GA act. 149) und somit zeitlich erst begann, nachdem sie sich Freunden anvertraut hatte und die Anzeigeerstattung erfolgt war (vgl. nachstehend). Auch gab A.__